Noch in der 4. Welle gab es Bundesweit über 15.000 Covid-19-Testzentren und Schnelltest-Stationen, welche durch den Gesundheitsdienst, den Kassenärztlichen Vereinigungen oder von Service-Partner betrieben werden. Als qualifizierter Großhändler für Testzentren beschaffen wir Schutzausrüstung im Sinne der PSA-BV von etablierten Medizinproduktehersteller in großen Mengen. Unser Portfolio umfasst FFP2 & FFP3 Atemschutzmasken, Desinfektionsmittel, Schutzanzüge, Schutzkittel, Schutzbrillen, Face Shields und Nitrilhandschuhe. Speziell für Testzentren bieten wir Corona Antigentests sowohl als Nasal- wie auch als Speicheltests zu günstigen Großhandelspreisen.
Mit Beginn des Katastrophenfalles waren Persönliche Schutzausrüstung (PSA) und Medizinprodukte für jegliche Helfer, Alten- und Krankenpfleger, Krankenschwestern, Ärztinnen und Ärzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungsdienstes, Polizistinnen und Polizisten und andere besonders tangierte Berufsgruppen Mangelware. Zudem wurden auf dem Weltmarkt verstärkt Produkte angeboten, die die Anforderungen an PSA und Medizinprodukten nicht erfüllten. Daher wurde die Beschaffung von Schutzausstattung.
Reihenfolge des An- und Abglegens persönlicher Schutzausrüstung:
Anlegen:
Ablegen:
Die Bayerische Gewerbeaufsicht informiert
Stand 21.12.2020 Änderungen gegenüber der Version vom 20. Oktober 2020: Das Informationsblatt berücksichtigt die Aktualisierung des Beschlusses 6/2020 des ABAS vom 2. Dezember 2020: Die Probenahme ist durch nachweislich fachkundiges Personal durchzuführen, sie ist nicht mehr ärztliche Aufgabe (siehe Nr. 1 vierter Aufzählungspunkt). Außerdem sind bei Point-ofCare-Tests die Voraussetzungen zur Befüllung der Testeinheit außerhalb einer mikrobiologischen Sicherheitswerkbank geändert worden (siehe Nr. 2 Buchstabe a). Die geänderten Textpassagen sind gelb hinterlegt.
Quelle: Bayerische Gewerbeaufsicht, Arbeitsschutzrechtliche Anforderungen an Probenentnahmestellen für die SARS-CoV-2-Direktdiagnostik und an die Durchführung von Point-of-Care-Tests auf Grundlage der Biostoffverordnung (BioStoffV) Informationsblatt Corona 5/2020: Arbeitsschutz in Teststellen für SARS-CoV-2 Stand: 21.12.2020
Anforderung an Räumlichkeiten und Infrastruktur Die Größe der Räumlichkeiten muss dem zu erwartenden Testaufkommen entsprechend bemessen sein. Sofern eine Teststelle geplant wird, welche nicht in Anbindung an eine Apotheke, Drogerie, Arztpraxis oder vergleichbare Einrichtung betrieben, sondern als reines Testzentrum/externe Teststelle konzeptioniert wird, sind die entsprechenden baurechtlichen Vorgaben zu beachten oder die Duldung einer abweichenden Nutzung mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde abzustimmen.
Die Teststellen können unter entsprechender Anwendung der vorstehenden Ausführungen auch als sog. „Drive-in“ ausgestaltet werden. Bei externen/mobilen Testungen in Einrichtungen etc. sind die vorstehenden Anforderungen ebenfalls entsprechend sicherzustellen
Quelle: 07. März 2021 - Anlage zur Allgemeinverfügung „Vorläufige Beauftragung zur Durchführung von Bürgertestungen nach § 4a der Verordnung zum Anspruch auf Testungen in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 des Bundesministeriums für Gesundheit (Coronavirus-Testverordnung) vom 7. März 2021“
Die Betreiberin/der Betreiber muss zuverlässig im Sinn des Gewerberechts und über Erfahrungen/Qualifikationen verfügen, die erwarten lassen, dass er eine Einhaltung dieser Standards gewährleisten kann. Verfügt sie oder er nicht über eine Ausbildung in einem Gesundheitsberuf wie Arzt, Apotheker, sonstige fachkundige Person(1), muss eine entsprechende Expertise durch andere Beschäftigte oder mindestens durch eine Kooperationsvereinbarung einbezogen werden.
Als Testpersonal einzusetzen sind nachweislich fachkundige Personen mit einer medizinischen Ausbildung oder durch fachkundige Personen, insbesondere im Verfahren nach § 12 Absatz 4 Coronavirus-Testverordnung geschultes Personal(1).
Umfang der Schulung:
(1) fachkundig sind, Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung und Berufserfahrung im Bereich der Humanmedizin sowie des Gesundheits- und Rettungswesens. z. B. Ärzt*Innen, Gesundheits- und Krankenpfleger*Innen, Medizinisch-technische(r), Anästhesietechnische(r), Chirurgisch-technische(r), Operationstechnische(r), oder Rettungsassistent*In oder sonstige Personen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung haben (§ 4 Abs. 2 MPBetreibV).
Die Schulung zur Persönlichen Schutzausrüstung und zur sachgerechten Anwendung des Tests kann auch durch unterschiedliche Personen erfolgen. Die schulenden Personen haben sich über die richtige Umsetzung der Testdurchführung und der persönlichen Schutzausrüstung zu vergewissern. Dies kann auch über Videotelefonie erfolgen. Neben nachweislich fachkundigen Personen kann die Tätigkeit auch von Personen ohne nachgewiesene Fachkunde durchgeführt werden, wenn die Tätigkeit unter Aufsicht einer fachkundigen Person im Sinne der TRBA 250 erfolgt.
Die Forderung nach Aufsicht ist nach TRBA 250 dann erfüllt, wenn die/der Aufsichtführende die zu Beaufsichtigenden so lange überwacht, bis sie/er sich überzeugt hat, dass diese die übertragenen Tätigkeiten beherrschen und anschließend stichprobenweise die richtige Durchführung der übertragenen Tätigkeit überprüft. Der Umfang sowie die Durchführung und Beteiligung der Personen an der Schulung ist zu dokumentieren.
Quelle: 07. März 2021 - Anlage zur Allgemeinverfügung „Vorläufige Beauftragung zur Durchführung von Bürgertestungen nach § 4a der Verordnung zum Anspruch auf Testungen in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 des Bundesministeriums für Gesundheit (Coronavirus-Testverordnung) vom 7. März 2021“
Personen mit Symptomen, die auf eine Corona-Infektion hindeuten, sollten ihre Ärztin oder ihren Arzt beziehungsweise den ärztlichen Bereitschaftsdienst kontaktieren. Sie haben Anspruch auf einen PCR-Test. Dazu muss bei jedem Betroffenen ein Abstrich gemacht werden, da sich die Viren in den Schleimhäuten im Nasen-/Rachenraum vermehren. Es wird deshalb mit einem speziellen Tupfer im Nasen-Rachenraum abgestrichen. Bei schwereren Verläufen kann auch Sekret aus den tiefen Atemwegen entnommen werden
Bei diesem Testverfahren müssen die Proben nach dem Abstrich so schnell wie möglich in ein Labor transportiert werden. Dort wird das Erbmaterial der Viren so stark vervielfältigt, dass es nachgewiesen werden kann, auch wenn es nur in geringen Mengen vorkommt. Die Dauer zwischen der Durchführung des Tests und dem Ergebnis beträgt in der Regel ungefähr 24 Stunden.
Bei den Antigen-Testverfahren werden die Eiweißstrukturen von SARS-CoV-2 nachgewiesen. Sie funktionieren nach einem ähnlichen Prinzip wie Schwangerschaftstests. Dazu wird eine Probe von einem Abstrich aus der vorderen Nase oder dem Nasen- Rachenraum, aber auch Speichel- oder Gurgelproben, auf einen Teststreifen gegeben. Falls das SARS-CoV-2 Virus in der Probe enthalten ist, reagieren die Eiweißbestandteile des Virus mit dem Teststreifen und eine Verfärbung auf dem Teststreifen wird sichtbar. Vorteile von Antigen-Schnelltests und Selbsttests sind die vergleichsweise geringen Kosten und das zeitnahe Testergebnis (in weniger als 30 Minuten). Selbsttests und Antigen-Schnelltests sind aber weniger sensitiv als ein PCR-Test, weshalb eine Infektion mit dem Coronavirus auch bei einem negativen Testergebnis vorliegen kann.
Wichtig: Sofern ein Antigen-Schnelltest oder Selbsttest den Verdacht auf eine Infektion anzeigt, ist eine Bestätigung durch einen PCR-Test unbedingt erforderlich. Ein negatives Testergebnis ist nur eine Momentaufnahme und entbindet nicht von Hygiene- und Schutzmaßnahmen (Stichwort AHA+L-Formel).
Der Bund übernimmt seit dem 08. März 2021 zudem die Kosten für regelmäßige Antigen-Schnelltests bei allen Bürgerinnen und Bürgern. Dafür sollen die von Ländern und Kommunen beauftragten Testzentren und –stationen, aber auch weitere beauftragte Stellen (zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte, Apotheken) genutzt werden. Der Bund hat dafür ein Kontingent von bis zu 925 Millionen Antigen-Schnelltests gesichert. Die Antigen-Schnelltests müssen durch geschultes Personal durchgeführt werden. Seit dem 06. März 2021 sind außerdem auch Antigen-Selbsttests im Handel erhältlich. Damit können sich Laien selbst zuhause testen.
In Deutschland werden die folgenden Personengruppen auf Kosten der GKV getestet
In Deutschland werden folgende Personengruppen auf Kosten der GKV mit einem Antigen-Schnelltest getestet
Seit dem 08. März haben zusätzlich alle Bürgerinnen und Bürger einen Anspruch auf mindestens einen Antigen-Schnelltest pro Woche. Die Kosten dafür übernimmt der Bund.
Nehmen Sie Erkältungssymptome ernst: Auch bei leichten Anzeichen eines Atemwegsinfekts sollten Sie sich – am besten telefonisch – bei einem Arzt oder einer Ärztin melden. Besprechen Sie das Vorgehen zunächst telefonisch mit Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt. Oder wenden Sie sich außerhalb der Sprechstunden an den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der bundesweit geltenden Telefonnummer 116 117. Die Ärzte oder der Bereitschaftsdienst werden Ihnen – sofern ein Test erforderlich ist – mitteilen, wo der Test durchgeführt werden kann. In Notfällen, zum Beispiel bei starker Atemnot, wählen Sie die 112.
Personen mit leichten Erkältungssymptomen sollten sich zu Hause selbst absondern, um möglichst wenig Kontakte zu haben. Diese Selbstisolierung sollte nach einer Empfehlung des RKI fünf Tage plus zwei Tage ohne Symptome betragen. Betroffene sollten mit ihren Arbeitgebern klären, ob in dieser Zeit Homeoffice möglich ist. Gegebenenfalls sollten sie mit ihrem Arzt über eine Krankschreibung sprechen.
Falls Sie Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten, wenden Sie sich auch ohne dass Symptome vorliegen an das zuständige Gesundheitsamt, das nach einer individuellen Befragung die weiteren Maßnahmen festlegen wird.
Downloads
Coronavirus-Testverordnung - Entwurf vom 08.03.2021
PDF-Datei (nicht barrierefrei, 265 KB)
Coronavirus-Testverordnung – TestV vom 27.01.2021
PDF-Datei (nicht barrierefrei, 544 KB)
Grafik zur Nationalen Teststrategie SARS-CoV-2 (Stand: 31.03.2021)
PDF-Datei (nicht barrierefrei, 187 KB)
Quelle: Bundesgesundheitsministerium, Die nationale Teststrategie - Coronatests in Deutschland
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